Ein gewisser Abklärungsaufwand darf den Verfügungsbetroffenen zugemutet werden. Eine Auflistung der einschlägigen Normen könnte sogar dazu verleiten, von der Prüfung grundsätzlicher Gültigkeitsvoraussetzungen wie z.B., ob das Reglement vom richtigen Organ erlassen wurde und im relevanten Zeitpunkt anwendbar war, abzusehen. In Bezug auf das Kostendeckungsprinzip lassen sich dem Bericht "Kostenberechnung und Beitragsplan", welcher dem Protokollauszug vom 2. August 2010 beigelegt war, sehr wohl Angaben entnehmen.