3.3. Die Begründung einer Verfügung muss nicht den ganzen Entscheidungsprozess nachzeichnen. Es brauchen keine Varianten diskutiert und der Entscheid für die gewählte Variante erläutert zu werden. Das Verfügte soll sachgerecht unterlegt und die Rechtsgrundlagen, auf die abgestellt wird, sollen genannt werden. Die einzelnen Bestimmungen müssen, wenn sich der Entscheid wie vorliegend auf zwei kurze Reglemente abstützt (vgl. Kostenabrechnung und Beitragsplan, S. 8), nicht einzeln aufgelistet werden. Ein gewisser Abklärungsaufwand darf den Verfügungsbetroffenen zugemutet werden.