Die Begründungspflicht ist erfüllt, wenn die für einen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde lenken liess (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1706 mit Hinweisen). -6- Wurde das rechtliche Gehör verletzt, ist der angefochtene Hoheitsakt grundsätzlich aufzuheben. Der Mangel kann jedoch geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz – mit gleicher Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz – die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung nachholt und eine Rückweisung sich als Leerlauf erwiese (BGE 129 I 135; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709 f.).