3. 3.1. Der Vertreter der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Gemeinderat habe die Begründungspflicht verletzt, indem er in den angefochtenen Verfügungen bloss pauschale Verweise auf die anwendbaren Reglemente gemacht habe, statt die massgebenden gesetzlichen Grundlagen aufzulisten. Weiter sei der Kostenabrechnung, die Bestandteil der Verfügung bilde, nicht zu entnehmen, ob das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt worden sei. Auch gehe weder aus dem Beitragsplan noch aus der Kostenabrechnung hervor, ob das Kostendeckungsprinzip gewahrt sei. Daher sei die Verfügung aufzuheben.