Der Vertreter der beiden Beschwerdeführer erklärte sich in der Replik (S. 2) mit der Verfahrensvereinigung ausdrücklich einverstanden. Der Verfahrensschritt wurde den Parteien in der Einladung vom 12. Januar 2012 zudem eröffnet, was unwidersprochen blieb. Entsprechend werden die beiden Beschwerden vereinigt und im Weiteren gemeinsam abgehandelt.