2. Die Beschwerdeführer haben ursprünglich zwei praktisch identische, separate Eingaben vom gleichen Vertreter einreichen lassen. Das Gericht hat entsprechend zwei Verfahren eröffnet (4-BE.2011.4 und 4-BE.2011.5). Die Gemeinde Q. nahm jeweils für beide Verfahren in einer gemeinsamen Eingabe Stellung. Der Präsident stellte daher mit Schreiben vom 19. Mai 2011 in Aussicht, die beiden Verfahren zu vereinigen, wenn sich im Instruktionsverfahren zeigen sollte, dass zwischen diesen keine erheblichen Unterschiede bestünden. Der Vertreter der beiden Beschwerdeführer erklärte sich in der Replik (S. 2) mit der Verfahrensvereinigung ausdrücklich einverstanden.