1.2. Bei den angefochtenen Entscheiden vom 7. Februar 2011 handelt es sich um Einspracheentscheide in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Die Schätzungskommission ist damit für die Behandlung der Beschwerden zuständig. 1.3. Die Beschwerdeführer haben als Beitragsbelastete ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung der Einspracheentscheide. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerechten Beschwerden ist einzutreten. -5-