4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." D.1. Der Gemeinderat Q. liess sich innert erstreckter Frist am 16. Mai 2011 vernehmen. Er beantragte, die beiden Einsprachen (richtig: Beschwerden) seien abzuweisen. D.2. Der Vertreter der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. Juni 2001 (richtig: 2011). Der Gemeinderat duplizierte am 27. Juli 2011. Auf die Begründungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. -4-