"1. Die Verfügung des Gemeinderates Q. vom 7. Februar 2011 (samt Verfügung des Gemeinderates Q. vom 2. August 2010) sei, zumindest hinsichtlich des Erschliessungsbeitrages in Höhe von CHF 21'015.70 betreffend Parzelle bbb und CHF 23'181.60 betreffend Parzelle ccc, insgesamt also CHF 44'197.30, aufzuheben. 2. Eventualiter sei der auferlegte Erschliessungsbeitrag in Höhe von CHF 44'197.30 angemessen zu reduzieren. 3. Bei Abweisung von Antrag 1 sei dem Beschwerdeführer die Leistung der Erschliessungsabgabe zu stunden.