"1. Die Verfügung des Gemeinderates Q. vom 7. Februar 2011 (samt Verfügung des Gemeinderates Q. vom 2. August 2010) sei, zumindest hinsichtlich des Erschliessungsbeitrages in Höhe von CHF 5'076.30 betreffend Parzelle aaa, aufzuheben. 2. Eventualiter sei der auferlegte Erschliessungsbeitrag in Höhe von CHF 5'076.30 angemessen zu reduzieren. 3. Bei Abweisung von Antrag 1 sei der Beschwerdeführerin die Leistung der Erschliessungsabgabe zu stunden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." C.2. Die Anträge von B. lauten: