{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-02-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2011-4-4-BE-201_2012-02-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6558", "Checksum": "e2ce2bb019177677737913997cd656c5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2011.4 4-BE.2011.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 29.02.2012 4-BE.2011.4 4-BE.2011.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 29.02.2012 4-BE.2011.4 4-BE.2011.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 29.02.2012 4-BE.2011.4 4-BE.2011.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:23", "Checksum": "9936e558166c968e8bebccb1563d955a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 29.02.2012 4-BE.2011.4 4-BE.2011.5\n\n Schätzungskommission nach Baugesetz\n\n4-BE.2011.4\n4-BE.2011.5\n\nUrteil vom 29. Februar 2012\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nVizepräsident K. Müller\nRichter J. Kaufmann\nRichter V. Oeschger\nRichter M. Perrinjaquet\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführerin 1\n\nBeschwerde- B._____\nführer 2\nbeide vertreten durch Dr. iur. Oliver Bucher, Rechtsanwalt, LL.M.,\nOberstadtstrasse 7, 5400 Baden\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Wasserversorgung XY)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nAm 28. Juni 2010 erteilte der Gemeinderat Q. der C. und der D. AG die\nBaubewilligung für die Netzerweiterung XY mit Wasser, Strom und öffentlicher Beleuchtung. A. und B. erhoben Einsprache gegen das Projekt, zogen\ndiese aber nach Durchführung einer Verhandlung zurück (Protokollauszug\ndes Gemeinderats vom 28. Juni 2010 [Beschwerdebeilage 3]).\n\nDas ursprüngliche Projekt mit Verlegung eines Abschnitts der Wasserleitung in Privatland (Parzelle fff) wurde nachträglich abgeändert und die\nganze Anlage in die öffentliche Strasse (X-Strasse) gelegt (Vernehmlassung G. , S. 2; vgl. auch Situationsplan zu Beschwerdebeilage 6).\n\nB.1.\nDie neue Wasserleitung soll mit Grundeigentümerbeiträgen finanziert werden. Der Gemeinderat Q. eröffnete den Betroffenen die geforderten Erschliessungsbeiträge mit Verfügungen vom 2. August 2010.\n\nA. ist Eigentümerin der Parzelle aaa (im Halte von 624 m2). Davon soll eine\nTeilfläche von 227 m2 mit einem Beitrag von Fr. 5'076.30 an die Wassererschliessung belastet werden (Protokollauszug des Gemeinderats vom\n2. August 2010 [Beschwerdebeilage 2]).\n\nB. ist Eigentümer der Parzellen bbb (im Halte von 941 m2) und ccc (im Halte\nvon 685 m2). Für die beiden Grundstücke soll er Fr. 21'015.70 (Parzelle\nbbb) bzw. Fr. 23'181.60 (Parzelle ccc), zusammen Fr. 44'197.30 an die\nWassererschliessung bezahlen (Protokollauszug des Gemeinderats vom\n2. August 2010 [Beschwerdebeilage 2]).\n\nB.2.\nGegen die Beitragsverfügung liessen A. und B. am 3. September 2010 Einsprache erheben. Der Gemeinderat wies die Rechtsmittel nach Durchführung der Einspracheverhandlung vom 11. Januar 2011 am 7. Februar 2011\nab (Protokollauszug des Gemeinderats [Beschwerdebeilage 1]).\n\nC.1.\nDie negativen Einspracheentscheide liessen A. und B. je mit Beschwerde\nvom 11. März 2011 bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (nachfolgend: Schätzungskommission) anfechten.\n-3-\n\nA. liess das Folgende beantragen:\n\n\"1. Die Verfügung des Gemeinderates Q. vom 7. Februar 2011 (samt Verfügung des Gemeinderates Q. vom 2. August 2010) sei, zumindest hinsichtlich des Erschliessungsbeitrages in Höhe von CHF 5'076.30 betreffend Parzelle aaa, aufzuheben.\n\n2. Eventualiter sei der auferlegte Erschliessungsbeitrag in Höhe von\nCHF 5'076.30 angemessen zu reduzieren.\n\n3. Bei Abweisung von Antrag 1 sei der Beschwerdeführerin die Leistung\nder Erschliessungsabgabe zu stunden.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.\"\n\nC.2.\nDie Anträge von B. lauten:\n\n\"1. Die Verfügung des Gemeinderates Q. vom 7. Februar 2011 (samt Verfügung des Gemeinderates Q. vom 2. August 2010) sei, zumindest hinsichtlich des Erschliessungsbeitrages in Höhe von CHF 21'015.70 betreffend Parzelle bbb und CHF 23'181.60 betreffend Parzelle ccc, insgesamt also CHF 44'197.30, aufzuheben.\n\n2. Eventualiter sei der auferlegte Erschliessungsbeitrag in Höhe von\nCHF 44'197.30 angemessen zu reduzieren.\n\n3. Bei Abweisung von Antrag 1 sei dem Beschwerdeführer die Leistung\nder Erschliessungsabgabe zu stunden.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.\"\n\nD.1.\nDer Gemeinderat Q. liess sich innert erstreckter Frist am 16. Mai 2011 vernehmen. Er beantragte, die beiden Einsprachen (richtig: Beschwerden)\nseien abzuweisen.\n\nD.2.\nDer Vertreter der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom\n14. Juni 2001 (richtig: 2011). Der Gemeinderat duplizierte am 27. Juli 2011.\n\nAuf die Begründungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den\nErwägungen eingegangen.\n-4-\n\nE.\nAm 12. Januar 2012 lud die Schätzungskommission zu Verhandlung auf\nden 29. Februar 2012 ein. Da der Fall aufgrund der Akten entschieden werden konnte, wurde den Parteien die Teilnahme freigestellt. Beide Parteien\nverzichteten auf eine Teilnahme (Schreiben Oliver Bucher vom 23. Januar 2012; E-Mail H. vom 24. Januar 2012).\n\nDie Schätzungskommission beriet den Fall am 29. Februar 2012 und fällte\ndas folgende Urteil.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem\nBeitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und\nBauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Schätzungskommission angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\n"}