1.2. A. und B. werden für die Parzelle bbb Beiträge an die Trinkwasserleitung von Fr. 4'360.40 und Beiträge an die Sauberwasserleitung von Fr. 10'197.50 auferlegt. 1.3. C. und D. werden für die Parzelle aaa Beiträge an die Sauberwasserleitung von Fr. 35'101.80 auferlegt. Der Beitrag für Trinkwasser von Fr. 20'521.80 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'700.00, den Kanzleigebühren von Fr. 455.00 und den Auslagen von Fr. 307.00, insgesamt Fr. 5'462.00, sind von den Beschwerdeführern zu tragen. - 34 -