13.3.4.2. Der umstrittene Beitragsplan muss samt den zugehörigen Unterlagen von der Beschwerdegegnerin als Verfahrensgrundlage unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ins Verfahren eingebracht werden. In diesem Sinne und aufgrund von § 8c AnwT sind die geltend gemachten Kosten von Fr. 297.20 für Fremdkopien von vornherein nicht einzubeziehen. 13.3.5. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich - ausgehend von einem hohen Aufwand und einer mittleren Bedeutung und Schwierigkeit des Falls - eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt). Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.