13.3. 13.3.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die Beschwerdeführer haben somit die Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu bezahlen (AGVE 2009 S. 289). 13.3.2. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat am 22. August 2013 eine Kostennote über insgesamt Fr. 16'266.70 (inkl. MWSt und Auslagen) eingereicht. Diese wurde dem Gegenanwalt zur Kenntnis gebracht. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin macht folgende Entschädigung geltend: Honorar Fr. 13'568.75