Mit der Beschwerde vom 7. Oktober 2011 werden die am 6. September 2011 gegenüber den Beschwerdeführern verfügten Beiträge von zusammen Fr. 72'336.20 vollumfänglich bestritten. Daraus ergäbe sich nach der Praxis des SKE eine Staatsgebühr von Fr. 4'700.00. Auch wenn materiell, wie sich gezeigt hat, nur noch über limitiertere Begehren zu verhandeln war, rechtfertigt es sich mit Blick auf den Aufwand für das Zwischenverfahren (vgl. auch § 3 Abs. 2 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987) daran uneingeschränkt festzuhalten.