Aufgrund des für das SKE geltenden Verbotes der reformatio in peius (§ 48 Abs. 2 VRPG), wonach das SKE nicht (zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei) über die Beschwerdebegehren hinausgehen darf, bleibt es für die Beschwerdeführer 3 und 4 in Bezug auf das Trinkwasser bei dem im Beschluss vom 6. September 2011 verfügten Beitrag von Fr. 20'521.80. 12.3. Die Beschwerde ist somit nach dem Gesagten in geringem Umfang teilweise gutzuheissen. 13. 13.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i.V.m. §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG).