Zusätzliche Kriterien drängen sich im vorliegenden Fall nicht auf. Die Kostenaufteilung unter den betroffenen Grundeigentümer ist nicht zu beanstanden. Mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie greift das SKE ohnehin nur zurückhaltend in den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Kostenverteilungskriterien ein. Solange diese - wie hier - sachlich vertretbar sind und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet das Gericht auf eine Berichtigung (Erw. 4.7.). 11. Die Beitragspläne wurden von Fachrichter Philipp Kühne auf Grundlage des bisher Gesagten neu berechnet (siehe Anhang). Bei der Neuberechnung wurde von folgenden Kosten ausgegangen: