Wie aus den Akten ersichtlich ist, gehen (auch) die Parteien davon aus, dass es sich bei den Anlagen um solche der Groberschliessung handelt. Bei solchen Erschliessungsanlagen sehen das WR (§ 48 Abs. 3 WR) und das AR (§ 42 Abs. 2 AR) eine Belastung der Privaten im Umfang von maximal 70 % vor. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass beim Trinkwasser noch die von der Gemeinde voll getragenen Grabungskosten von Fr. 28'455.00 zu berücksichtigen sind, was den Gemeindeanteil auf rund 40 % erhöht. An der Kostenaufteilung zwischen der Gemeinde und den Privaten ist nichts zu beanstanden. - 29 -