4 Abs. 2 WEG umfasst die Feinerschliessung den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlichen Leitungen, nicht aber die Zuund Wegleitungen vom und zum einzelnen Grundstück. Die Feinerschliessung schafft den Zustand erschlossenen Baulandes (vgl. Peter Hänni, Pla- nung-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 258 f.; AGVE 2001 S. 245).