8.7. 8.7.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gemeinde trage die Kosten der Trinkwasserleitung auf dem Abschnitt H bis J zu 100 %. Als Begründung werde angeführt, die angrenzenden Parzellen würden über neue Hausanschlüsse aus dem Jahre 1997 verfügen. Damals sei zudem beschlossen worden, diese Parzellen nicht über die Wasserleitung X-Strasse zu erschliessen. Diese Begründung reiche aber nicht, um die Beschwerdeführer zu be- und Dritte zu entlasten. Denn auch hier müsse die Rechtsgleichheit Anwendung finden.