8.6.3. Dasselbe machten die Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Parzelle aaa geltend. Hier sei ebenfalls ein Teil aus der Beitragspflicht zu entlassen, da dieser für die interne Erschliessung benötigt werde (Protokoll, S. 9). Aufgrund des gerade zur Parzelle iii Ausgeführten, ist diesem Begehren auch in Bezug auf die Parzelle aaa nicht zu entsprechen.