8.6. 8.6.1. In Bezug auf die Parzelle iii lassen die Beschwerdeführer geltend machen, dass diese von der Beitragspflicht befreit worden sei mit der Begründung, diese Fläche diene der Erschliessung der unterirdischen Parkierungsanlage. Dies verstosse gegen die Rechtsgleichheit, denn auch auf der Parzelle aaa müsse eine interne Erschliessung erstellt werden. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich schriftlich zu diesem Punkt nicht.