8.3.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass das Prinzip der Winkelhalbierenden bei Werkleitungen eine andere Ausprägung als bei Strassen habe. Massgebend sei der effektive Anschluss und die Parzelle bbb sei an die Wasserleitung der X-Strasse angeschlossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zukunft an die Leitung im J (Parzelle ggg) angeschlossen werde. Im Weiteren sei sie auf den Anschluss an die neue Sauberwasserleitung in der X-Strasse angewiesen, da die Parzelle ggg weder über eine bestehende, noch über eine geplante Sauberwasserleitung verfüge.