Die Beschwerdegegnerin äussert sich zu diesem Vorhalt dahingehend, dass der ganze Beitragsplan Wasserversorgung nach den bestehenden bzw. den geplanten Hausanschlüssen ausgerichtet sei. Diese Anschlüsse seien im Beitragsplan eingezeichnet. Die Parzelle ccc werde über die in der Strassenparzelle ggg liegende Trinkwasserleitung erschlossen, so dass dieses Grundstück vom Bauprojekt nicht profitiere. 8.2.2. Betreffend Perimetergrenzziehung für Werkleitungen gelten grundsätzlich die gleichen Prinzipien wie bei Strassen. Massgebend ist der wirtschaftliche Sondervorteil, der den in den Perimeter einbezogenen Grundeigentümern entsteht (AGVE 2005 S. 414). - 22 -