8.1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den beiden Parzellen der Beschwerdeführer sowohl aus dem Bau der Sauberwasserleitung als auch aus dem Projekt betreffend die Wasserleitung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachsen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie in die Perimeter der beiden Werke einbezogen worden sind. 8.2. In einem nächsten Schritt sind die Perimeterabgrenzungen im Detail zu prüfen. 8.2.1. Die Beschwerdeführer halten fest, dass auch die Parzelle ccc in den Perimeter der Trinkwasserleitung aufzunehmen sei.