tragspflicht auszunehmen sind. Das Bundesrecht lässt offen, ob die kantonalen Behörden die Versickerungs- oder Einleitungspflicht auch für bestehende Bauten anordnen kann (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] vom 24. Januar 1991). Im Gegensatz zur Anschlusspflicht für das verschmutzte Abwasser (Art. 11 Abs. 1 GSchG) fehlt bezüglich einer Sauberwasserleitung eine ausdrückliche bundesrechtliche Pflicht zum Anschluss.