8.1.5.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, es bestehe bezüglich der Sauberwasserleitung zwar keine bundesrechtliche Anschlusspflicht für bestehende Bauten. Die Erstellung einer solchen Leitung bewirke für bebaute Liegenschaften dennoch einen Sondervorteil, denn für eine Neuüberbauung gelte die bundesrechtliche Anschlusspflicht, ebenso für Erweiterungen oder Umbauten bestehender Gebäude im Rahmen der Besitzstandsgarantie.