Im Weiteren ist gemäss Gestaltungsplan R (gemeinsame Beilage C1) an der Parzellengrenze zur Bahnlinie hin eine Lärmschutzwand vorgesehen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch in Bezug auf die Lärmimmissionen eine künftige zonenkonforme Nutzung der Parzelle möglich ist. 8.1.3.3. Insgesamt ist der Parzelle aaa mit dem Bau der im GEP vorgesehenen Sauberwasserleitung und der GWP-konformen Trinkwasserleitung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachsen. Die Parzelle aaa wurde zu Recht in den Beitragsplan eingezogen, was von den Beschwerdeführern auch nicht mehr bestritten wird (Protokoll, S. 7 und 8).