aaa mit der normkonformen Erschliessung einen wirtschaftlichen Sondervorteil, obwohl sie bereits überbaut ist (vgl. Erw. 4.5.). Wie die Beschwerdeführer korrekt festhalten, endet die Besitzstandsgarantie mit dem Abbruch eines Gebäudes. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass auf der Parzelle aaa aufgrund ihrer Grösse, Lage und Beschaffenheit trotz den Abstandsvorschriften, welche eingehalten werden müssen, auch ein Neubau erstellt werden könnte, wenn das bestehende Gebäude abgerissen würde und der Schutz der Besitzstandsgarantie hinfällig würde. Dies wurde an der Verhandlung auch von der Beschwerdegegnerin so gesehen (Protokoll, S. 8).