Im Weiteren hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Überbauungsmöglichkeit der Parzelle bbb nicht derart beschränkt sei, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Zumindest im Ostbereich sei die Parzelle überbaubar und der schmal auslaufende Westbereich sei immerhin für die Ausnützung anrechenbar.