weil diese bei einem Abbruch ende. Der Parzelle bbb erwachse daher kein Sondervorteil. 8.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, dass ein Grundstück dann baureif sei, wenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet sowie hinsichtlich Verkehr und Werkleitungen genügend erschlossen sei.