8.1. 8.1.1. Die Beschwerdeführer lassen geltend machen, dass die Parzellen aaa und bbb nicht baureif seien. Sie seien wegen dem vorbestehenden Lärm der SBB-Linie nicht überbaubar, weshalb ihnen kein Sondervorteil aus den Erschliessungswerken erwachse. Insbesondere sei zu beachten, dass die Parzelle bbb nicht neu überbaut werden könne, da die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zur Kantonsstrasse und zur SBB-Parzelle eingehalten werden müssen. Auch aufgrund der Parzellenform könne ein grosser Teil der Parzelle nicht mit Hochbauten überbaut werden. Die Besitzstandsgarantie ändere daran ebenfalls nichts, - 18 -