7. 7.1. Ist ein Erschliessungsprojekt - wie hier - geeignet, bei den betroffenen Grundeigentümern einen Mehrwert zu generieren, so sind im weiteren Verlauf des Verfahrens materiell regelmässig drei Stufen zu prüfen. Erstens kann es darum gehen, ob das betroffene Grundstück überhaupt zu Recht in den Beitragsperimeter einbezogen wurde. Als zweites können Meinungsverschiedenheiten über das vom Gemeinwesen zu tragende Kostenbetreffnis und dasjenige der Gesamtheit der Grundeigentümer bestehen. Schliesslich ist dieses letztere unter die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen (Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., § 34 BauG N 41;