Es kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben, ob die Gemeinde rechtlich zur tatsächlich praktizierten Kostenübernahme verpflichtet gewesen wäre. Das Gericht sieht in ständiger Praxis davon ab, auf ein kommunales Zugeständnis zugunsten der Beitragspflichtigen zurückzukommen. Auch hier wird die Gemeindeautonomie (Erw. 4.8.) beachtet (vgl. im Übrigen § 48 Abs. 2 VRPG).