6.3. Die Beschwerdegegnerin liess dazu ausführen, dem Einwand werde Rechnung getragen, indem die Kosten der erneuten Aufgrabung, Wiederauffüllung und des Neubelags vollumfänglich von der Gemeinde übernommen werden. Der Umstand, dass der Kanton die Belagserneuerung auf der Breite der halben Fahrbahn verlangt habe, hänge nicht damit zusammen, dass ein relativ neuer Belag wieder aufgerissen werde, sondern entspreche der Praxis, nach welcher der Belag aus statischen Gründen nicht bündig mit den Bruchstellen des Grabens ersetzt werden solle.