6.2. Die Beschwerdeführer lassen festhalten, dass in der X-Strasse im Jahr 1997 die Kanalisationsleitung neu erstellt worden sei. Damals sei es aber unterlassen worden, gleichzeitig die Sauberwasserleitung zu erstellen und auch die Wasserleitung aus dem Jahr 1906 zu ersetzen. Diese Unterlassung führe nun zu Mehrkosten. Diese zusätzlichen Kosten dürften aber - 16 - nicht den Grundeigentümern auferlegt werden, sondern seien von der Gemeinde zu tragen. Zudem habe der Kanton verlangt, dass die halbe Fahrbreite zu erneuern sei, weil die Strasse nach 1997 bereits wieder geöffnet werden müsse.