5.2. Mit dem Bauvorhaben wurde im betroffenen Gebiet erstmals eine Sauberwasserleitung erstellt und das Teil-Trennsystem eingeführt. Es handelt sich bei der Sauberwasserleitung um einen Neubau, also um eine Erstellung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG. Damit wird erstmals eine dem Generellen Entwässerungsplan (kurz: GEP) entsprechende Erschliessung vorgenommen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine solche erstmalige normkonforme Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentlichen wirtschaftlichen Sondervorteil vermittelt (AGVE 2002 S. 493).