5. 5.1. Der Beitragsplan belastet die Parzellen aaa (CD.) und bbb (AB.) sowohl hinsichtlich der Entwässerung (Bau einer Sauberwasserleitung) als auch der Wasserversorgung mit Beiträgen. Für jedes Werk ist ein separater Beitragsplan erforderlich (AGVE 1999 S. 559). Daher ist vorab für beide Bauprojekte zu prüfen, ob deren Erstellung grundsätzlich geeignet war, einen Sondervorteil auszulösen, und den Beschwerdeführern zu Recht Beiträge auferlegt wurden.