als die Kosten der neuen Leitung abzüglich der Leistung Dritter. 6Schuldner der Beiträge sind die Eigentümer der durch den Leitungsbau erschlossenen Grundstücke bzw. Bauten bei Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes. 7Die Beiträge sind nach Massgabe der entstandenen Kosten, gegebenen- falls in Raten, fällig. Darüber entscheidet der Gemeinderat. Dieser kann aus wichtigen Gründen Stundung oder Zahlungserleichterung gewähren. 8Fällig gewordene Beiträge sind ab Fälligkeit zum Ansatz der Kantonal- bank für neue Gemeindedarlehen zu verzinsen. - 11 -