Hauptwasserleitungen erstellt, geändert oder erneuert, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Grundeigentümerbeiträge zu leisten. 3Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens 70 %. 4Beim Bau von Leitungen ausserhalb der Bauzonen bemisst sich der Bau- beitrag nach Zahl, Grösse und Nutzungsart der angeschlossenen Bauten. 5Die Summe der Baubeiträge der Grundeigentümer darf nicht höher sein