Es kann somit festgehalten werden, dass grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen vorliegt, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird (Protokoll vom 21. August 2013 [Protokoll], S. 5). 2.3. Die vorliegend relevanten Bestimmungen im WR lauten wie folgt: "§ 48 Erhebung 1Grundeigentümerbeiträge werden erhoben für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von - Hauptwasserleitungen, die der Erschliessung des Baugebietes dienen - Wasserleitungen zu standortgebundenen Bauten ausserhalb des Baugebietes 2Werden im Rahmen der systematischen Erschliessung von Bauland