H. Am 21. August 2013 führte das SKE in Q. eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 2). I. Der Vertreter der Beschwerdeführer reichte dem SKE seine Honorarnote am 22. August 2013 ein. Gleichentags reichte auch der Vertreter der Beschwerdegegnerin dem SKE seine Honorarnote ein, welche zudem die Rechnung seines Beraters, J., sowie die Rechnung der K. AG, S., enthielt.