2. Über die Kosten ist gesamthaft im verfahrensabschliessenden Urteil zu befinden." F.1. Nachdem der Zwischenentscheid vom 4. Juli 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, forderte das SKE die Beschwerdegegnerin am -7- 19. September 2012 auf, sich bis 12. Oktober 2012 zu den Eventualbegehren vernehmen zu lassen. F.2. Am 3. Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin innert dreifach erstreckter Frist die Stellungnahme zu den Eventualbegehren einreichen und beantragen: "Das Eventualbegehren (Ziff. 2) und das Subeventualbegehren (Ziff. 3) seien abzuweisen.