E. Am 7. Juni 2012 zeigte der Präsident des SKE den Parteien an, das Gericht beabsichtige, den in Aussicht gestellten Zwischenentscheid ohne Parteibeteiligung an der Sitzung vom 4. Juli 2012 zu fassen. Mit Zwischenentscheid vom 4. Juli 2012 beschloss das SKE Folgendes: "1. 1.1. Der unter Ziffer 1 gestellte Antrag, die Beitragspläne seien aufzuheben, wird abgewiesen. 1.2. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Zwischenentscheids ist das Verfahren bezüglich der unter den Ziffern 2 bis 4 gestellten Begehren fortzusetzen und der Beschwerdegegnerin Frist zur Vernehmlassung anzusetzen.