D.8. Mit Eingabe vom 19. März 2012 schickte der Vertreter der Beschwerdeführer die ihm zur Einsicht zugestellten allgemeinen Verfahrensakten zurück und liess sich innert erstreckter Frist zur Stellungnahme des Gemeinderates Q. vom 17. Januar 2012 vernehmen. D.9. Am 22. März 2012 wurde dem Vertreter der Beschwerdegegnerin die Replik vom 19. März 2012 zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm frei gestellt, eine abschliessende Duplik einzureichen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 liess die Beschwerdegegnerin eine abschliessende Duplik einreichen, welche am 4. Mai 2012 den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde.