Aus diesem Grund habe das Gericht entschieden, die allgemeinen Verfahrensakten nach Anmeldung zu den ordentlichen Bürozeiten vor Ort zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Eine Zirkulation der allgemeinen Verfahrensakten wäre dann denkbar, wenn sich die beteiligten Rechtsvertreter über den Verlauf einig werden. Im Weiteren stehe es den Beschwerdeführern frei, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. D.6. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte der Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass er eine Aktenzirkulation bevorzuge. Das Verfahren könne auf die Begehren 1 und 2 beschränkt werden. Mit der Zustellung der Akten -6-