"1. Das Verfahren sei zunächst auf die Beschwerdebegehren Ziff. 1 und 2 zu beschränken und diese seien mit einem anfechtbaren Zwischenentscheid abzuweisen. 2. Nach Rechtskraft des Zwischenentscheids sei dem Gemeinderat Frist zur Vernehmlassung zu Beschwerdebegehren Ziff. 3 anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."