Die Beschwerdeführerin unterliegt zu 2/3. Unter Verrechnung der Bruchteile hätte sie der Einwohnergemeinde Q. somit 1/3 der Parteikosten zu ersetzen. Da diese nicht anwaltlich vertreten ist, ihr also keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes anfallen (vgl. § 29 VRPG), entfällt ein Kostenersatz.