Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass erst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens bemerkt wurde, dass die öffentliche Nutzung des Wendehammers auf der Parzelle bbb rechtlich noch nicht abgesichert war (Protokoll S. 2). Das wurde inzwischen zwar nachgeholt. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, die Gemeinde für das Versäumnis einen erhöhten Kostenanteil von einem Drittel tragen zu lassen.