9.5.2. Eine ohne Rechtsgrundlage erlassene Abgabeverfügung bzw. Teilverfügung — und damit auch ein Beitragsplan (§ 35 Abs. 2 BauG) — leidet jedoch an einem gravierenden Mangel, der von Amtes wegen zu beachten ist (SKE EB.2002.50027 in Sachen Ch.O. gegen EG B. vom 17. Februar 2004, S. 11 mit weiteren Hinweisen). Eine solche (Teil-)Verfügung ist nicht vollstreckbar. Es wäre daher zu überlegen, ob die nicht beschwerdeführenden Betroffenen ebenfalls von den Kosten der Erschliessung mit Strom und Telefon zu entlasten sind (SKE 4-EB.2004.50063 in Sachen H.H. und C.H. gegen EG B. vom 31. Januar 2007, Erw. 6.6. ff.).